I. Streitig ist, ob dem Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) für seinen 1978 geborenen Sohn (S) für den Zeitraum August 2001, November 2002 bis April 2003 und Oktober bis Dezember 2003 Kindergeld zusteht, obwohl dieser einer geringfügigen Beschäftigung nachging.
S beendete im Juli 2000 seinen Zivildienst. In der Zeit von August 2000 bis Juni 2001 besuchte er die Fachoberschule. Bis Juni 2001 wurde dem Kläger für S Kindergeld gewährt. Im Januar 2004 nahm S ein Fachhochschulstudium auf.
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