OLG Hamm - Beschluss vom 09.10.2013
8 WF 184/13
Normen:
§ 1603 Abs. 2 S. 1 BGB;
Fundstellen:
FuR 2014, 489
Vorinstanzen:
AG Lüdinghausen, vom 31.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 13 F 138/13

Berücksichtigung auf tatsächlich entstehenden Wohnkosten beruhender SGB-II-Leistungen bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten

OLG Hamm, Beschluss vom 09.10.2013 - Aktenzeichen 8 WF 184/13

DRsp Nr. 2014/5008

Berücksichtigung auf tatsächlich entstehenden Wohnkosten beruhender SGB-II -Leistungen bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten

Zur Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen, wenn die von diesem bezogenen SGB II -Leistungen wegen erhöhter Wohnkosten den notwendigen Selbstbehalt für Nichterwerbstätige übersteigen.

SGB-II -Leistungen, die auf tatsächlichen Wohnkosten beruhen, erhöhen nicht die Leistungsfähigkeit im unterhaltsrechtlichen Sinne

Tenor

Unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Lüdinghausen vom 31.07.2013 wird dem Antragsteller ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin L aus N bewilligt.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Normenkette:

§ 1603 Abs. 2 S. 1 BGB;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt unter Berufung auf seine derzeitige Erwerbsunfähigkeit und den Bezug von SGB II - Leistungen die Abänderung eines vor dem Amtsgericht Lüdinghausen geschlossenen Vergleichs dahin, dass er dem Antragsgegner ab dem 01.06.2013 keinen Kindesunterhalt mehr zu leisten hat.