OLG Köln - Beschluss vom 30.01.2013
4 UF 218/12
Normen:
BGB § 1601 Abs. 2; BGB § 1603;
Fundstellen:
FamFR 2013, 203
Vorinstanzen:
AG Waldbröl, vom 16.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 123/12

Berücksichtigung berufsbedingter Fahrtkosten bei der Berechnung des Unterhalts

OLG Köln, Beschluss vom 30.01.2013 - Aktenzeichen 4 UF 218/12

DRsp Nr. 2013/6709

Berücksichtigung berufsbedingter Fahrtkosten bei der Berechnung des Unterhalts

Tenor

I.

Der Antragsteller wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, den von dem Amtsgericht - Familiengericht - Waldbröl am 16.10.2012 erlassenen Beschluss - 12 F 123/12 - auf die Beschwerde des Antragsgegners teilweise abzuändern und seinen, des Antragstellers, Antrag auf teilweise Abänderung des vor dem Oberlandesgericht Köln am 09.11.2009 geschlossenen Vergleichs - 14 UF 141/07 - zurückzuweisen.

Für den Antragsteller besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 22.02.2013.

II.

Dem Antragsgegner wird auf seinen Antrag vom 04.12.2012 für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen den unter Ziffer I. näher bezeichneten Beschluss unter Beiordnung von Rechtsanwältin E Verfahrenskostenhilfe bewilligt, und zwar auf der Grundlage seiner Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vom 13.12.2012 ohne Auferlegung von Ratenzahlungen.

Normenkette:

BGB § 1601 Abs. 2; BGB § 1603;

Gründe

Dieser Anhörungsbeschluss beruht auf § 117 Abs. 3 FamFG. Der Senat beabsichtigt, von der ihm nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG eröffneten Möglichkeit zur Entscheidung im schriftlichen Verfahren Gebrauch zu machen, da eine mündliche Verhandlung bereits im ersten Rechtszug stattgefunden hat und von deren Wiederholung weitere Erkenntnisse nicht zu erwarten sind.