1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken vom 26. Juli 2013 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 24. Oktober 2013 - 54 F 207/13 VKH1 - unter Zurückweisung der weitergehenden sofortigen Beschwerde - teilweise dahingehend abgeändert, dass die von der Antragstellerin auf die Verfahrenskosten zu zahlenden Monatsraten auf 15 EUR festgesetzt werden.
2. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
3. Die Gebühr gemäß Nr. 1912 KV-FAmGKG wird auf 30 EUR herabgesetzt.
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