OLG Saarbrücken - Beschluss vom 13.12.2013
6 WF 191/13
Normen:
ZPO § 115 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken - 54 F 207/13 VKH1 - 26.07.2013,

Berücksichtigung der auf den Mieter umgelegter verbrauchsunabhängiger Ermittlung des einzusetzenden Einkommens im Rahmen der Prozesskostenhilfe

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 13.12.2013 - Aktenzeichen 6 WF 191/13

DRsp Nr. 2014/973

Berücksichtigung der auf den Mieter umgelegter verbrauchsunabhängiger Ermittlung des einzusetzenden Einkommens im Rahmen der Prozesskostenhilfe

Zu den Kosten der Unterkunft gehören grundsätzlich auch die auf einen Mieter umgelegten verbrauchsunabhängige Nebenkosten; sie mindern daher das für die Verfahrenskosten einzusetzende Vermögen.

1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken vom 26. Juli 2013 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 24. Oktober 2013 - 54 F 207/13 VKH1 - unter Zurückweisung der weitergehenden sofortigen Beschwerde - teilweise dahingehend abgeändert, dass die von der Antragstellerin auf die Verfahrenskosten zu zahlenden Monatsraten auf 15 EUR festgesetzt werden.

2. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

3. Die Gebühr gemäß Nr. 1912 KV-FAmGKG wird auf 30 EUR herabgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 2;

Gründe: