OLG Saarbrücken - Urteil vom 25.01.2006
9 UF 47/05
Normen:
BGB § 247 § 1570 § 1578 § 1579 Nr. 6, Nr. 7 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 1038
FuR 2006, 231
NJW 2006, 1438
OLGReport-Saarbrücken 2006, 494
Vorinstanzen:
AG St. Wendel, vom 23.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 16 F 419/04

Berücksichtigung der aus Hausverbindlichkeiten resultierenden Darlehensraten bei der Unterhaltsberechtigung

OLG Saarbrücken, Urteil vom 25.01.2006 - Aktenzeichen 9 UF 47/05

DRsp Nr. 2006/7287

Berücksichtigung der aus Hausverbindlichkeiten resultierenden Darlehensraten bei der Unterhaltsberechtigung

»Unter Beachtung des Verbots der Doppelverwertung kommt eine Berücksichtigung der aus Hausverbindlichkeiten resultierenden Darlehensraten trotz Prägung der ehelichen Lebensverhältnisse bei der Unterhaltsberechnung nicht mehr in Betracht, wenn diese bereits im Zugewinnausgleichsverfahren vermögensmindernd in Ansatz gebracht worden sind.«

Normenkette:

BGB § 247 § 1570 § 1578 § 1579 Nr. 6, Nr. 7 ;

Tatbestand:

I. Die im August 1993 geschlossene Ehe der Parteien ist nach vorausgegangener Trennung im August 2003 seit 9. Januar 2004 rechtskräftig geschieden. Die Klägerin ist unmittelbar nach der Trennung der Parteien mit den beiden aus der Ehe hervorgegangenen Kindern M. P., geboren am Juli 1995, und L. E. R., geboren am Dezember 1997, zu ihrem Lebensgefährten gezogen und bewohnt seither mit diesem und den beiden Kindern eine gemeinsame Wohnung.

Die Parteien streiten zweitinstanzlich, ob der Beklagte der Klägerin für den Zeitraum von Januar bis einschließlich August 2005 nachehelichen Unterhalt von monatlich 240 EUR nebst Zinsen schuldet.