I. Die im August 1993 geschlossene Ehe der Parteien ist nach vorausgegangener Trennung im August 2003 seit 9. Januar 2004 rechtskräftig geschieden. Die Klägerin ist unmittelbar nach der Trennung der Parteien mit den beiden aus der Ehe hervorgegangenen Kindern M. P., geboren am Juli 1995, und L. E. R., geboren am Dezember 1997, zu ihrem Lebensgefährten gezogen und bewohnt seither mit diesem und den beiden Kindern eine gemeinsame Wohnung.
Die Parteien streiten zweitinstanzlich, ob der Beklagte der Klägerin für den Zeitraum von Januar bis einschließlich August 2005 nachehelichen Unterhalt von monatlich 240 EUR nebst Zinsen schuldet.
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