OLG Koblenz - Beschluss vom 11.10.1999
13 WF 614/99
Normen:
BGB §§ 1601 ff. ; ZPO § 127 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 2000, 57
FuR 2000, 367
NJW-RR 2001, 4
OLGReport-Koblenz 2000, 213
Vorinstanzen:
AG St. Goar, - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 162/99

Berücksichtigung der Betreuung minderjähriger Kinder in nichtehelicher Lebensgemeinschaft durch den Unterhaltsverpflichteten

OLG Koblenz, Beschluss vom 11.10.1999 - Aktenzeichen 13 WF 614/99

DRsp Nr. 2000/6692

Berücksichtigung der Betreuung minderjähriger Kinder in nichtehelicher Lebensgemeinschaft durch den Unterhaltsverpflichteten

»Die Grundsätze der "Hausmannsrechtsprechung" sind jedenfalls dann auch auf eine nichteheliche Lebensgemeinschaft anwendbar, wenn der Unterhaltsschuldner neben einem gemeinsamen Kind minderjährige Kinder seiner Lebensgefährtin betreut.«redaktionelle Leitsätze:1. Die Grundsätze der Hausmann-Rechtsprechung des BGH können beim Minderjährigenunterhalt nach § 1601 BGB auch dann angewendet werden, wenn der Unterhaltsschuldner mit seiner neuen Lebensgefährtin nicht verheiratet ist, sondern in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit ihr lebt und neben einem gemeinsamen Kind auch minderjährige Kinder seiner neuen Lebensgefährtin betreut.2. Voraussetzung dafür, dass der Unterhaltsgläubiger die Rollenwahl hinnehmen muss ist, dass durch die Erwerbstätigkeit der Lebensgefährtin die finanzielle Lage der neuen Familie sich wesentlich günstiger gestaltet als es der Fall wäre, wenn der Unterhaltsschuldner weiterhin voll erwerbstätig wäre.

Normenkette:

BGB §§ 1601 ff. ; ZPO § 127 ;

Gründe: