OLG Brandenburg - Beschluss vom 26.09.2013
3 UF 103/12
Normen:
Vorinstanzen:
AG Rathenow, vom 02.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 372/09

Berücksichtigung der erforderlichen Kapitalwerte zur Erzielung einer bestimmten Rentenhöhe bei der Entscheidung über den Ausschluss eines Anrechts wegen geringfügigkeit

OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.09.2013 - Aktenzeichen 3 UF 103/12

DRsp Nr. 2013/23075

Berücksichtigung der erforderlichen Kapitalwerte zur Erzielung einer bestimmten Rentenhöhe bei der Entscheidung über den Ausschluss eines Anrechts wegen geringfügigkeit

Die Umstände, die zur Anwendbarkeit des § 18 VersAusglG führen, können nicht als Abwägungskriterium in die Ermessensprüfung einbezogen werden.

Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 1.320 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

VersAusglG § 18;

Gründe:

I.