FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 17.06.2003
4 K 20133/00
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 2 ; EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 63 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
DB 2004, 282
EFG 2003, 1631

Berücksichtigung der Halbwaisenrente bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge eines Kindes

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17.06.2003 - Aktenzeichen 4 K 20133/00

DRsp Nr. 2003/12464

Berücksichtigung der Halbwaisenrente bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge eines Kindes

Eine Halbwaisenrente ist auch dann bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge eines Kindes i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG zu berücksichtigen, wenn die Rente nicht mehr mögliche Unterhaltszahlungen des verstorbenen Elternteils ausgleicht.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 2 ; EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 63 Abs. 1 S. 2 ;

Tatbestand:

Am 24. Juni 1999 stellte die Klägerin für ihren am 02. April 1975 geborenen Sohn einen Antrag auf Kindergeld ab Juni 1999. Zu diesem Zeitpunkt begann der Sohn eine Umschulung zum IT-Systemelektroniker bei der ... GmbH. Zuvor war er vier Jahre lang als Zeitsoldat bei der Bundeswehr beschäftigt. Dem Sohn wurde ab dem 01. Juni 1999 Unterhaltsgeld ESF in Höhe von 900,- DM gewährt. Zusätzlich erhielt er Halbwaisenrente in Höhe von 250,63 DM. Laut Rentenbescheid vom 19. Oktober 1999 setzte sich diese aus 230,96 DM Rente zuzüglich 17,54 DM Beitragsanteil zur Krankenversicherung und 2,13 DM Beitragsanteil zur Pflegeversicherung zusammen. Für den Zeitraum Juni bis November 1999 wurde eine Nachzahlung in Höhe von 1.154,80 DM im Jahre 1999 gezahlt.