OLG Stuttgart - Beschluss vom 24.01.2019
17 UF 151/18
Normen:
VersAusglG § 33; BGB § 1578b;
Fundstellen:
FamRB 2019, 258
FamRZ 2019, 1320
Vorinstanzen:
AG Böblingen, vom 21.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 18 F 76/06
AG Böblingen, vom 24.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 50 F 238/18

Berücksichtigung der Herabsetzung oder Befristung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs im Verfahren der Aussetzung des Versorgungsausgleichs

OLG Stuttgart, Beschluss vom 24.01.2019 - Aktenzeichen 17 UF 151/18

DRsp Nr. 2019/5746

Berücksichtigung der Herabsetzung oder Befristung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs im Verfahren der Aussetzung des Versorgungsausgleichs

In Verfahren nach § 33 VersAusglG ist bei der Prüfung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs des geschiedenen Ehegatten eine Herabsetzung oder Befristung nach § 1578b BGB nicht zu berücksichtigen, wenn sich der unterhaltspflichtige geschiedene Ehegatte hierauf ausdrücklich nicht beruft.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Böblingen vom 24.07.2018 in Ziff. 1 und 2 der Entscheidungsformel

abgeändert:

1.

Die aufgrund des Urteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Böblingen vom 21.06.2006 (Az.: 18 F 76/06) vorgenommene Kürzung der Versorgung des Antragstellers beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg wird für die Zeit ab 01.03.2018 * 01.04.2018 (Berichtigt gem. Beschluss 17. Zivilsenats - Familiensenat vom 11.03.2019) in Höhe von 637,00 Euro monatlich ausgesetzt.

2.

Die Gerichtskosten des Verfahrens im ersten Rechtszug tragen der Antragsteller und die Beteiligte M. K. je zur Hälfte; die Beteiligten tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

II.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller und die Beteiligte M. K. je zur Hälfte; die Beteiligten tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

III.