OLG München - Beschluss vom 13.07.2023
16 WF 616/23 e, 16 WF 617/23 e
Normen:
EStG § 122; Bürgergeld-V § 1 Nr. 7; EStG § 3 Nr. 11 Buchst. c); ZPO § 115 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG München, vom 15.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 531 F 3226/23

Berücksichtigung der in 2022 gezahlten Energiepreis Pauschale sowie von Inflationsausgleichprämien bei der Berechnung des für die Prozessführung einzusetzenden Einkommens

OLG München, Beschluss vom 13.07.2023 - Aktenzeichen 16 WF 616/23 e, 16 WF 617/23 e

DRsp Nr. 2023/16337

Berücksichtigung der in 2022 gezahlten Energiepreis Pauschale sowie von Inflationsausgleichprämien bei der Berechnung des für die Prozessführung einzusetzenden Einkommens

Die in 2022 gezahlte Energiepreispauschale sowie Inflationsausgleichsprämien sind bei der Berechnung des für die Prozessführung einzusetzenden Einkommens nicht zu berücksichtigen.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - München vom 15.06.2023 in der Fassung des Beschlusses vom 03.07.2023 dahingehend abgeändert, dass im Verfahren 531 F 3226/23 die von der Antragsgegnerin zu zahlenden Raten auf monatlich 137,- € ermäßigt werden und im Verfahren 531 F 3482/23 von der Anordnung einer Zahlungsbestimmung abgesehen wird.

2.

Von der Erhebung der Kosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen.

Normenkette:

EStG § 122; Bürgergeld-V § 1 Nr. 7; EStG § 3 Nr. 11 Buchst. c); ZPO § 115 Abs. 1;

Gründe

I.