Auf die Beschwerde des Annehmenden wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 26.06.2014 wie folgt abgeändert:
Auf Antrag des Herrn E vom 16.04.2012 wird ausgesprochen, dass er E2 als Kind annimmt.
Die Kosten des Verfahrens erster Instanz trägt der Annehmende, Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben; ihre eigenen außergerichtlichen Kosen tragen die Beteiligten selbst.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
Die Gegenvorstellung des Annehmenden gegen den Beschluss des Senats vom 29.10.2014 wird zurückgewiesen.
I.
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