OLG Hamm - Beschluss vom 26.08.2013
14 UF 92/13
Normen:
BGB § 1361b;
Vorinstanzen:
AG Detmold, vom 21.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 83/13

Berücksichtigung der Interessen von Kindern bei der Zuweisung der Ehewohnung

OLG Hamm, Beschluss vom 26.08.2013 - Aktenzeichen 14 UF 92/13

DRsp Nr. 2014/1568

Berücksichtigung der Interessen von Kindern bei der Zuweisung der Ehewohnung

Ist ein erträgliches Zusammenleben der Familie unter einem Dach nicht mehr möglich, so hat das Interesse der Kinder, auch der nicht gemeinschaftlichen Stiefkinder, an einer geordneten, ruhigen und entspannten Familiensituation bei der Entscheidung über die Zuweisung der Ehewohnung Vorrang.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Detmold vom 21.05.2013 (Akz.: 31 F 83/13) abgeändert.

Der Antragstellerin wird die eheliche Wohnung im Hause T-Str. in ##### T2, bestehend aus Küche, Wohnzimmer, Essraum, Gästetoilette im Erdgeschoss, Schlafraum, Ankleidezimmer, Bad und Kinderzimmer im Dachgeschoß sowie Keller, bestehend aus Waschküche, Dusche, Heizungsraum, zwei Kellerräumen sowie Gartenfläche nebst Carport zur alleinigen Nutzung zugewiesen.

Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.

Die gerichtlichen Kosten werden den Beteiligten je zur Hälfte auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,- € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1361b;

Gründe

I.