OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 14.05.2013
4 WF 74/13
Normen:
ZPO § 115;
Fundstellen:
FamRB 2013, 359
FamRZ 2014, 410
NZM 2014, 687
Vorinstanzen:
AG Wetzlar, vom 19.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 612 F 775/11

Berücksichtigung der Kosten der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung bei der Berechnung des einzusetzenden Einkommens im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 14.05.2013 - Aktenzeichen 4 WF 74/13

DRsp Nr. 2013/16356

Berücksichtigung der Kosten der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung bei der Berechnung des einzusetzenden Einkommens im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe

Kosten der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung werden vom verfahrenskostenhilferechtlichen Grundfreibetrag nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a) ZPO nicht erfasst und rechnen daher zu den nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ZPO vom Einkommen abzusetzenden Kosten der Unterkunft.

Die Ratenfestsetzung im angefochtenen Beschluss wird abgeändert. Die Höhe der von der Antragsgegnerin ab April 2013 auf die bewilligte Verfahrenskostenhilfe zu zahlenden Raten wird festgesetzt auf 60,- Euro.

Normenkette:

ZPO § 115;

Gründe:

I.