BGH - Beschluß vom 18.01.1995
XII ZB 204/94
Normen:
ZPO § 511a Abs. 1, § 4 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 511a, Wertberechnung 15
EzFamR ZPO § 511a Nr. 2
NJW-RR 1995, 706
Vorinstanzen:
OLG Schleswig,
AG Kiel,

Berücksichtigung der Kosten des laufendenden Prozesses bei der Streitwertbemessung

BGH, Beschluß vom 18.01.1995 - Aktenzeichen XII ZB 204/94

DRsp Nr. 1995/6894

Berücksichtigung der Kosten des laufendenden Prozesses bei der Streitwertbemessung

Die Kosten des laufenden Prozesses sind bei der Wertbemessung - auch im Rahmen des § 511a ZPO - nicht zu berücksichtigen, solange die Hauptsache Gegenstand des Rechtsstreites ist. Ebenso wenig sind Zinsen, die als Nebenforderungen geltend gemacht sind, bei der Wertbemessung zu berücksichtigen. Selbst wenn Verzugszinsen, die neben der Hauptforderung geltend gemacht werden, ausgerechnet und mit der Hauptforderung zu einem einheitlichen Zahlungsantrag zusammengefaßt werden, bleiben diese Nebenforderungen im Sinne des § 4 Abs. 1 ZPO.

Normenkette:

ZPO § 511a Abs. 1, § 4 Abs. 1 ;

Gründe: