Berücksichtigung der Kosten des laufendenden Prozesses bei der Streitwertbemessung
BGH, Beschluß vom 18.01.1995 - Aktenzeichen XII ZB 204/94
DRsp Nr. 1995/6894
Berücksichtigung der Kosten des laufendenden Prozesses bei der Streitwertbemessung
Die Kosten des laufenden Prozesses sind bei der Wertbemessung - auch im Rahmen des § 511aZPO - nicht zu berücksichtigen, solange die Hauptsache Gegenstand des Rechtsstreites ist. Ebenso wenig sind Zinsen, die als Nebenforderungen geltend gemacht sind, bei der Wertbemessung zu berücksichtigen. Selbst wenn Verzugszinsen, die neben der Hauptforderung geltend gemacht werden, ausgerechnet und mit der Hauptforderung zu einem einheitlichen Zahlungsantrag zusammengefaßt werden, bleiben diese Nebenforderungen im Sinne des § 4 Abs. 1ZPO.