Auf die Beschwerden der Antragstellerin und des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Düsseldorf vom 10.12.2015 teilweise dahin abgeändert, dass der Antragsgegner unter Antragszurückweisung im Übrigen verpflichtet wird,
1an die Antragstellerin Elementar-Kindesunterhalt
für das Kind Henner C D, geboren am 05.08.2006, in Abänderung der Jugendamtsurkunde der Stadt Düsseldorf vom 12.05.2014 (Beurk.-Reg.-Nr. 0898/2014) für die Zeit bis einschließlich Mai 2016 in Höhe rückständiger insgesamt 1.360 € und für die Zeit ab dem 01.06.2016 in Höhe monatlicher 860 €
sowie für das Kind K W D, geboren am 11.05.2008, in Abänderung der Jugendamtsurkunde der Stadt Düsseldorf vom 12.05.2014 (Beurk.-Reg.-Nr. 0901/2014) für die Zeit bis einschließlich Mai 2016 in Höhe rückständiger insgesamt 1.360 € und für die Zeit ab dem 01.06.2016 in Höhe monatlicher 860 €
2. II.
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