OLG Düsseldorf - Urteil vom 27.02.2011
II-7 UF 99/10
Normen:
SGB XII § 94 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 94 Abs. 3 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG Neuss, vom 21.05.2010

Berücksichtigung der Kosten für Besuchsfahrten im Rahmen des Elternunterhalts

OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.02.2011 - Aktenzeichen II-7 UF 99/10

DRsp Nr. 2011/4821

Berücksichtigung der Kosten für Besuchsfahrten im Rahmen des Elternunterhalts

Soweit das unterhaltspflichtige Kind Kosten für die Besuchsfahrten zum im Heim lebenden Elternteil aufwendet, findet kein Anspruchsübergang gemäß § 94 Abs. 1 S. 1 SGB XII statt (§ 94 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB XII).

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Neuss vom 21.05.2010 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsrechtszuges.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheit darf auch durch eine selbstschuldnerische, unbedingte, unbefristete und unwiderrufliche Bankbürgschaft geleistet werden.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB XII § 94 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 94 Abs. 3 S. 1 Nr. 2;

Gründe

I.