Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Neuss vom 21.05.2010 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsrechtszuges.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheit darf auch durch eine selbstschuldnerische, unbedingte, unbefristete und unwiderrufliche Bankbürgschaft geleistet werden.
Die Revision wird zugelassen.
I.
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