Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Potsdam vom 18. April 2013 - 46 F 26/13 - dahin abgeändert, dass keine Raten zu zahlen sind.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Die gem. §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2, 567 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat Erfolg.
Entgegen der Ansicht des Familiengerichts verbleibt ihr nach Abzug aller gem. § 115 ZPO anrechenbaren Abzüge kein einzusetzendes Einkommen, das eine Ratenzahlungsverpflichtung gem. § 115 Abs. 3 ZPO rechtfertigen könnte. Soweit das Familiengericht nach der im Übrigen nicht zu beanstandenden Berechnung zu einem einzusetzenden Einkommen von 46,06 € gelangt ist, beruht dies auf der Annahme, dass gem. § 115 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO von den Kosten, die die Antragstellerin für Unterkunft und Heizung aufwendet, lediglich 90,90 € absetzbar sind.
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