OLG Brandenburg - Beschluss vom 21.05.2013
15 WF 129/13
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
AG Potsdam, vom 18.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 46 F 26/13

Berücksichtigung der Kosten für Unterkunft und Heizung bei der Berechnung des einzusetzenden Einkommes

OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.05.2013 - Aktenzeichen 15 WF 129/13

DRsp Nr. 2013/14824

Berücksichtigung der Kosten für Unterkunft und Heizung bei der Berechnung des einzusetzenden Einkommes

Zu den nach § 115 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO berücksichtigungsfähigen Kosten für Unterkunft und Heizung gehören auch die Kosten für die Wasserversorgung und Abwasserversorgung.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Potsdam vom 18. April 2013 - 46 F 26/13 - dahin abgeändert, dass keine Raten zu zahlen sind.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 Nr. 3;

Gründe:

Die gem. §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2, 567 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat Erfolg.

Entgegen der Ansicht des Familiengerichts verbleibt ihr nach Abzug aller gem. § 115 ZPO anrechenbaren Abzüge kein einzusetzendes Einkommen, das eine Ratenzahlungsverpflichtung gem. § 115 Abs. 3 ZPO rechtfertigen könnte. Soweit das Familiengericht nach der im Übrigen nicht zu beanstandenden Berechnung zu einem einzusetzenden Einkommen von 46,06 € gelangt ist, beruht dies auf der Annahme, dass gem. § 115 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO von den Kosten, die die Antragstellerin für Unterkunft und Heizung aufwendet, lediglich 90,90 € absetzbar sind.