OLG Hamm - Beschluss vom 09.06.2011
II-6 UF 47/11
Normen:
BGB § 1361;
Fundstellen:
FamRB 2011, 330
Vorinstanzen:
AG Paderborn, vom 18.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 84 F 273/10

Berücksichtigung der Kostenersparnis durch das Zusammenleben eines getrennt lebenden Ehepartners mit einem volljährigen Kind bei der Ermittlung der Bedürftigkeit

OLG Hamm, Beschluss vom 09.06.2011 - Aktenzeichen II-6 UF 47/11

DRsp Nr. 2011/15024

Berücksichtigung der Kostenersparnis durch das Zusammenleben eines getrennt lebenden Ehepartners mit einem volljährigen Kind bei der Ermittlung der Bedürftigkeit

1. Das Zusammenleben mit einem leistungsfähigen Partner kann unter dem Gesichtspunkt ersparter Wohn- und Haushaltskosten die Bedürftigkeit des unterhaltsberechtigten Ehegatten mindern. 2. Ein leistungsfähiger Partner im vorstehenden Sinne kann nicht nur ein Lebenspartner sein, vielmehr kommen hier auch volljährige Kinder in Betracht, weil die Synergieeffekte des gemeinschaftlichen Wirtschaftens bei einer häuslichen Gemeinschaft eines Elternteils mit einem volljährigen Kind in gleicher Weise eintreten wie bei einer Wohngemeinschaft mit einem Lebenspartner.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts

- Familiengericht – Paderborn vom 18.01.2011 abgeändert.

Die Anträge der Antragstellerin aus dem Schriftsatz vom 14.10.2010 auf Zahlung von Trennungsunterhalt werden zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Entscheidung ist sofort wirksam.

Der Gegenstandswert für das erstinstanzliche Verfahren und derjenige des Beschwerdeverfahrens werden auf jeweils 3.296,- € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1361;

Gründe

I.