OLG Saarbrücken - Beschluss vom 26.01.2011
9 UF 124/10
Normen:
FamFG § 249; FamFG § 252 Abs. 1; FamFG § 252 Abs. 2; FamFG § 253 Abs. 1; FamFG § 256; FamFG § 259;
Vorinstanzen:
AG Neunkirchen ? Beschluss - 17 FH 6/10 VU ? 20.07.2010,

Berücksichtigung der Leistungsunfähigkeit im vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 26.01.2011 - Aktenzeichen 9 UF 124/10

DRsp Nr. 2012/4511

Berücksichtigung der Leistungsunfähigkeit im vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren

Zur Geltendmachung völliger oder teilweiser Leistungsunfähigkeit im vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren nach §§ 249 ff. FamFG.

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Neunkirchen vom 20. Juli 2010 – 17 FH 6/10 VU – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Verfahrenswert für die Beschwerdeinstanz wird auf 3.808 Euro festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 249; FamFG § 252 Abs. 1; FamFG § 252 Abs. 2; FamFG § 253 Abs. 1; FamFG § 256; FamFG § 259;

Gründe:

I. Der Antragsgegner ist der Vater des Antragstellers und dessen Schwester. Mit dem am 30. April 2010 beim Amtsgericht – Familiengericht – in Neunkirchen eingegangenen Antrag hat der Antragsteller im vereinfachten Verfahren die Festsetzung von Unterhalt in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich hälftigen Kindesgeldes für ein zweites Kind beginnend mit März 2010 begehrt. Der Antrag nebst Hinweisblatt und Einwendungsvordruck wurde dem Antragsgegner am 12. Mai 2010 zugestellt.

Durch den angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht den vom Antragsgegner an den Antragsteller zu zahlenden Unterhalt wie folgt festgesetzt: