OLG Hamm - Beschluss vom 10.12.2013
2 UF 216/12
Normen:
BGB § 1361 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
MDR 2014, 19
Vorinstanzen:
AG Gladbeck, - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 116/12

Berücksichtigung der Möglichkeit der Nutzung eines Dienstwagens zu privaten Fahrten bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners

OLG Hamm, Beschluss vom 10.12.2013 - Aktenzeichen 2 UF 216/12

DRsp Nr. 2014/1868

Berücksichtigung der Möglichkeit der Nutzung eines Dienstwagens zu privaten Fahrten bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners

Wird einem Arbeitnehmer ein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt, erhöht sich grundsätzlich sein unterhaltspflichtiges Einkommen, soweit er eigene Aufwendungen für die Unterhaltung eines Pkw erspart.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der am 12.09.2012 erlassene Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Gladbeck abgeändert und wie folgt neu gefasst:Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin Trennungsunterhalt wie folgt zu zahlen:

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für die Monate April 2011 bis einschließlich September 2011 einen monatlichen Trennungsunterhalt von jeweils 605,00 €,

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für die Monate Oktober 2011 bis einschließlich Dezember 2011 einen monatlichen Trennungsunterhalt von jeweils 477,00 € und

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für die Monate Januar 2012 bis einschließlich März 2012 einen monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von 66,00 €,