OLG Braunschweig - Beschluss vom 23.03.2023
2 WF 27/23
Normen:
FamFG § 113 Abs. 1; ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 3; ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 5; SGB 12 § 27a;
Fundstellen:
FamRZ 2023, 1893
FuR 2023, 393
WKRS 2023, 25077
Vorinstanzen:
AG Göttingen, vom 13.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 49 F 120/22

Berücksichtigung der Rundfunkgebühren als Abzugsposten bei der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens im Rahmen der Prozesskostenhilfe

OLG Braunschweig, Beschluss vom 23.03.2023 - Aktenzeichen 2 WF 27/23

DRsp Nr. 2023/9740

Berücksichtigung der Rundfunkgebühren als Abzugsposten bei der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens im Rahmen der Prozesskostenhilfe

Rundfunkgebühren sind bei der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens als angemessene besondere Belastungen nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ZPO in Abzug zu bringen.

1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Göttingen vom 13. Februar 2023 dahingehend geändert, dass die monatlich zu zahlende Rate auf 80,00 € festgesetzt wird.

2. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 23. Februar 2023 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Göttingen vom 13. Februar 2023 zurückgewiesen.

3. Die vom Antragsgegner zu tragende Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf die Hälfte ermäßigt. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

4. Die Rechtsbeschwerde wird für die Staatskasse zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 113 Abs. 1; ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 3; ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 5; SGB 12 § 27a;

Gründe:

I.