OLG Karlsruhe - Urteil vom 11.07.1997
2 UF 32/97
Normen:
BGB § 1601 § 1602 § 1603 Abs. 1, Abs. 2 S. 2 § 1581 S. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 45
NJW-RR 1997, 1165
NJWE-FER 1997, 245
OLGReport-Karlsruhe 1997, 63
OLGReport-Karlsruhe 1998, 63
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe, vom 27.12.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 151/95

Berücksichtigung der selbst herbeigeführten Verminderung der Leistungsfähigkeit im Unterhaltsrecht

OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.07.1997 - Aktenzeichen 2 UF 32/97

DRsp Nr. 1998/16706

Berücksichtigung der selbst herbeigeführten Verminderung der Leistungsfähigkeit im Unterhaltsrecht

»1. Unter Umständen kann in dem Fall, daß der Unterhaltsschuldner seine (zweite) Ehefrau tötet und anschließend einen erfolglosen Selbsttötungsversuch unternimmt, die unterhaltsrechtliche Vorwerfbarkeit der durch seine Straftat bedingten Leistungsunfähigkeit verneint werden.«2. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des BGH, daß die Verminderung der Leistungsfähigkeit grundsätzlich auch dann zu beachten ist, wenn der auf Unterhalt in Anspruch Genommene seine Leistungsfähigkeit selbst - auch schuldhaft - herbeigeführt hat und daß nur besondere, schwerwiegende Gründe dem Unterhaltspflichtigen im Einzelfall die Berufung auf seine Leistungsunfähigkeit nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verwehren. Dies ist dann der Fall, wenn ihm ein verantwortungsloses, zumindest leichtfertiges Verhalten vorzuwerfen ist, wobei sich eine solche Bewertung vielfach aus dem Bezug seines Verhaltens zur Unterhaltspflicht ergibt.