OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 14.01.2013
2 UF 333/12
Normen:
VersAusglG § 1 Abs. 2 S. 2; VersAusglG § 13; VersAusglG § 18 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 1804
Vorinstanzen:
AG Biedenkopf, vom 07.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 199/12

Berücksichtigung der Teilungskosten bei der Prüfung des Ausschlusses eines Anrechts

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 14.01.2013 - Aktenzeichen 2 UF 333/12

DRsp Nr. 2013/4217

Berücksichtigung der Teilungskosten bei der Prüfung des Ausschlusses eines Anrechts

Bei der Prüfung, ob ein Anrecht nach § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Ausgleich auszuschließen ist, ist der Ausgleichswert im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG auch zum Abgleich mit dem Grenzwert nach § 18 Abs. 3 VersAusglG zugrunde zu legen, ohne dass zuvor die Teilungskosten nach § 13 VersAusglG in Abzug gebracht werden.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der am 7. August 2012 verkündete Beschluss des Amtsgerichts Biedenkopf im Ausspruch über den Versorgungsausgleich und dort im Hinblick auf den Ausschluss des Ausgleichs des Anrechts des Ehemannes, des Antragsgegners, bei der "A" abgeändert und wie folgt neu gefasst:

"Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des für den Antragsgegner bei dem Versicherungskonsortium "A" bestehenden Anrechts (Versicherungsnummer ....) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 3.068,86 EUR nach Maßgabe der Teilungsordnung des Versorgungsträgers in der Fassung vom 01.01.2012 und nach Maßgabe des Tarifs VGRS1(PE) sowie der Allgemeinen Versicherungsbedingungen E84PKM bezogen auf den 31.03.2012 übertragen."

Im Übrigen bleibt es bei der vorgenannten Entscheidung des Amtsgerichts.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zwischen den beteiligten Ehegatten gegeneinander aufgehoben.