OLG Koblenz - Urteil vom 30.06.2008
13 UF 98/08
Normen:
BGB § 1601; BGB § 1610 Abs. 1; BGB § 1612 Abs. 1 S. 1; BGB § 1612 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 891
Vorinstanzen:
AG Koblenz, vom 21.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 18 F 195/07

Berücksichtigung der Übernahme von Wohnkosten im Rahmen des Kindesunterhalts

OLG Koblenz, Urteil vom 30.06.2008 - Aktenzeichen 13 UF 98/08

DRsp Nr. 2009/26523

Berücksichtigung der Übernahme von Wohnkosten im Rahmen des Kindesunterhalts

Zur Berücksichtigung einer vom barunterhaltspflichtigen Elternteil kostenfrei zur Verfügung gestellten Wohnung sowie Übernahme von Nebenkosten bei der Bemessung des Kindesunterhalts.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Koblenz vom 21. Dezember 2007 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte zu 3/4, die Klägerin zu 1/4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 1601; BGB § 1610 Abs. 1; BGB § 1612 Abs. 1 S. 1; BGB § 1612 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

Die Parteien sind seit August 2006 getrennt lebende Eheleute. Aus der Ehe sind die gemeinschaftlichen Kinder F...-M..., geboren am ... Februar 1999, und O..., geboren am ... Juni 1992, hervorgegangen.

Die Klägerin ist nicht erwerbstätig. Für F... erhält sie Leistungen nach dem UVG.

Der Beklagte arbeitet vollschichtig bei der M... Spedition. Zudem ist er seit Dezember 2007 Alleineigentümer eines Mehrfamilienhauses. Zuvor war der Bruder des Beklagten hälftiger Miteigentümer. Zwei der drei Wohnungen des Mehrfamilienhauses sind vermietet, eine Wohnung wird von der Klägerin mit den Kindern bewohnt. Grundstücks- und verbrauchsbezogene Kosten bezahlt der Beklagte.

Der Beklagte wohnt mietfrei bei seiner Lebensgefährtin.