BFH - Urteil vom 25.11.2010
III R 23/10
Normen:
BGB § 1610 Abs. 2; EStG § 2 Abs. 2; EStG § 32 Abs. 4 S. 2; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 18.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1343/06

Berücksichtigung der VBL-Pflichtversicherungsbeiträge bei der Ermittlung der kindergeldschädlichen Einkünfte und Bezüge

BFH, Urteil vom 25.11.2010 - Aktenzeichen III R 23/10

DRsp Nr. 2011/5964

Berücksichtigung der VBL-Pflichtversicherungsbeiträge bei der Ermittlung der kindergeldschädlichen Einkünfte und Bezüge

NV: Beiträge eines gesetzlich rentenversicherten Kindes zur tarifvertraglich vorgesehenen VBL-Pflichtversicherung sind bei der Grenzbetragsprüfung nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht von dessen Einkünften und Bezügen abzuziehen.

Normenkette:

BGB § 1610 Abs. 2; EStG § 2 Abs. 2; EStG § 32 Abs. 4 S. 2; GG Art. 3 Abs. 1;

Gründe

I.

Die 1984 geborene Tochter (T) des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) befand sich von September 2002 bis Juni 2005 in einer Ausbildung bei der Bundesagentur für Arbeit. Ihr Berufsausbildungsvertrag verweist in seinem § 2 auf den Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Nachwuchskräfte der Bundesagentur für Arbeit (Tarifvertrag) und ergänzende Tarifverträge. Von ihrem Entgelt werden aufgrund Tarifvertrags, dessen Geltung der Ausbildungsvertrag vorsieht, Arbeitnehmerbeiträge zur Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) einbehalten.