OLG Dresden - Beschluss vom 02.03.2009
24 WF 116/09
Normen:
ZPO § 115; SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 3b; SGB II § 9;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 1425
MDR 2009, 1048
OLGReport-Dresden 2009, 493
Vorinstanzen:
AG Freiberg, vom 12.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 678/08

Berücksichtigung des dem Lebensgefährten eines Antragstellers im PKH-Verfahren gezahlten Unterhalts bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens

OLG Dresden, Beschluss vom 02.03.2009 - Aktenzeichen 24 WF 116/09

DRsp Nr. 2009/8817

Berücksichtigung des dem Lebensgefährten eines Antragstellers im PKH-Verfahren gezahlten Unterhalts bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens

Im PKH-Verfahren kann ein Antragsteller nicht geltend machen, er zahle seinem Lebensgefährten Unterhalt. Er kann aber als besondere Belastung den Betrag geltend machen, mit dem sein Einkommen nach SGB II herangezogen wird, um den Bedarf des Lebensgefährten zu decken.

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Freiberg vom 12.1.2009, Az.: 1 F 678/08 in Ziffer 3 des Tenors dahingehend abgeändert, dass der Antragstellerin für die erste Instanz Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt wird.

Normenkette:

ZPO § 115; SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 3b; SGB II § 9;

Gründe:

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin ist nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Prozesskosten aufzubringen. Ein einzusetzendes Einkommen im Sinne des § 115 Abs. 2 ZPO, aus dem Raten für die Prozesskosten aufzubringen wären, verbleibt ihr nicht.