Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Freiberg vom 12.1.2009, Az.: 1 F 678/08 in Ziffer 3 des Tenors dahingehend abgeändert, dass der Antragstellerin für die erste Instanz Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt wird.
Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin ist nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Prozesskosten aufzubringen. Ein einzusetzendes Einkommen im Sinne des § 115 Abs. 2 ZPO, aus dem Raten für die Prozesskosten aufzubringen wären, verbleibt ihr nicht.
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