BGH - Beschluss vom 28.03.2012
XII ZB 593/11
Normen:
VersAusglG § 3 Abs. 1; VersAusglG § 5 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 941
FuR 2012, 482
Vorinstanzen:
AG Mühlhausen, vom 08.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 236/09
OLG Jena, vom 07.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 UF 316/11

Berücksichtigung des Eintritts der Angleichung der Thüringischen Beamtenversorgung an das Westniveau nach Eintritt der Ehescheidung i.R.d. Versorgungsausgleiches

BGH, Beschluss vom 28.03.2012 - Aktenzeichen XII ZB 593/11

DRsp Nr. 2012/8121

Berücksichtigung des Eintritts der Angleichung der Thüringischen Beamtenversorgung an das Westniveau nach Eintritt der Ehescheidung i.R.d. Versorgungsausgleiches

1. Nach § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG sind rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich zu berücksichtigen. Das gilt auch, wenn sich die maßgebliche Versorgungsordnung in einer Weise ändert, die sich auf die Qualität oder die Höhe der Versorgungsanwartschaften auswirkt.2. Die Vorschriften der zweiten Besoldungsübergangsverordnung des Landes Thüringen sind mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft getreten. Nach der seit dem 1. Januar 2010 geltenden Rechtslage ist für den Ehezeitanteil ein geänderter Ausgleichswert anzunehmen, der, nachdem die Angleichung der Thüringischen Beamtenversorgung an das Westniveau nunmehr abgeschlossen ist, in Entgeltpunkte umgerechnet werden muss.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 3 wird der Beschluss des 2. Familiensenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 7. November 2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Verfahrenswert: 1.200 €

Normenkette:

VersAusglG § 3 Abs. 1; VersAusglG § 5 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.