OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 01.09.2011
3 UF 217/11
Normen:
FamFG § 252; FamFG § 256; RPflG § 11 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRB 2012, 314
FamRZ 2012, 465
Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, vom 21.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 538 FH 74/10

Berücksichtigung des Einwandes fehlender Leistungsfähigkeit im Beschwerdeverfahren

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 01.09.2011 - Aktenzeichen 3 UF 217/11

DRsp Nr. 2012/1325

Berücksichtigung des Einwandes fehlender Leistungsfähigkeit im Beschwerdeverfahren

1. Der von dem Beschwerdeführer erstmals im Beschwerdeverfahren erhobene Einwand, er sei nicht leistungsfähig, ist gemäß §§ 252 Abs. 3, 256 Satz 2 FamFG nicht mehr zu berücksichtigen. 2. Da die erhobene Beschwerde unzulässig ist, findet gegen den angefochtenen Beschluss die Rechtspflegererinnerung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG statt.

Die Vorlageverfügung des Amtsgerichts Wiesbaden wird aufgehoben.

Das Verfahren wird zur Entscheidung an das Amtsgericht Wiesbaden zurückverwiesen.

Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben.

Der Beschwerdewert wird auf 6.846,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 252; FamFG § 256; RPflG § 11 Abs. 1;

Gründe:

I. Durch Beschluss vom 21.02.2011, dem Beschwerdeführer am 31.03.2011 zugestellt, hat das Amtsgericht Wiesbaden auf Antrag des Jugendamtes Kindesunterhalt im vereinfachten Verfahren festgesetzt, nachdem der Beschwerdeführer trotz gewährten rechtlichen Gehörs keine Einwendungen erhoben hat.

Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner am 29.04.2011 bei dem Amtsgericht eingegangenen Beschwerde und beruft sich auf seine nur geringfügigen Einkünfte.