OLG Celle - Urteil vom 17.11.2006
12 UF 59/06
Normen:
BGB § 1361 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1020
FamRZ 2007, 1020
OLGReport-Celle 2007, 641
OLGReport-Celle 2007, 641
Vorinstanzen:
AG Hameln, vom 21.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 8/06

Berücksichtigung des Gewerkschaftsbeitrags des Unterhaltsverpflichteten beim Trennungsunterhalt

OLG Celle, Urteil vom 17.11.2006 - Aktenzeichen 12 UF 59/06

DRsp Nr. 2008/22180

Berücksichtigung des Gewerkschaftsbeitrags des Unterhaltsverpflichteten beim Trennungsunterhalt

Auch in einem Mangelfall ist der Gewerkschaftsbeitrag bei der Bemessung des maßgeblichen Einkommens zu berücksichtigen, da er in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit steht.

Normenkette:

BGB § 1361 ;

Entscheidungsgründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten, mit der er, nachdem er sein Rechtsmittel zum Kindesunterhalt zurückgenommen hat, die Abweisung der Klage auf Zahlung von Trennungsunterhalt erstrebt, hat nur im geringen Umfang Erfolg.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Trennungsunterhalt gem. § 1361 BGB. Sie ist bedürftig, weil sie im Hinblick auf die Betreuung der gemeinschaftlichen Kinder T., geboren am ... 1989, und M., geboren am ... 1997, nicht verpflichtet ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Soweit sie gleichwohl erwerbstätig ist, steht ihr Aufstockungsunterhalt zu. Für Januar und Februar 2005 kommt allerdings ein Anspruch der Klägerin im Hinblick auf die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beklagten nicht in Betracht. Im Einzelnen lässt sich der Senat von folgenden Erwägungen leiten: