OLG Hamm - Beschluss vom 25.01.2013
10 UF 278/11
Normen:
§ 5 Abs. 2 VersAusglG;
Fundstellen:
FamFR 2013, 351
Vorinstanzen:
AG Höxter, vom 16.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 214/09

Berücksichtigung des Kapitalverzehrs zwischen Ehezeitende und Rechtskraft des Versorgungsausgleichs über Anrechte in der betrieblichen Altersversorgung

OLG Hamm, Beschluss vom 25.01.2013 - Aktenzeichen 10 UF 278/11

DRsp Nr. 2013/7204

Berücksichtigung des Kapitalverzehrs zwischen Ehezeitende und Rechtskraft des Versorgungsausgleichs über Anrechte in der betrieblichen Altersversorgung

Zur Frage des "Kapitalverzehrs" zwischen Ehezeitende und Rechtskraft des Versorungsausgleichs bei der internen Teilung einer betrieblichen Altersversorgung (Direktzusage)

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Höxter vom 16.09.2011 teilweise abgeändert und hinsichtlich des Versorgungsausgleichs in Absatz 2 wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der L GmbH (Pensionszusage analog Bochumer Verband), Personal-Nr. 9084, zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 814.908,30 € nach Maßgabe der Konzernbetriebsvereinbarung mit Teilungsordnung zur einheitlichen Handhabung des Versorgungsausgleichs ab 01.09.2009, bezogen auf den 31.08.2009, übertragen.

Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens haben die beteiligten Ehegatten je zur Hälfte zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 2.000,00 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

§ 5 Abs. 2 VersAusglG;

Gründe

I.

1. 2.