OLG Karlsruhe - Beschluss vom 23.02.2006
5 WF 31/06
Normen:
GKG § 48 Abs. 3 S. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 1055
Vorinstanzen:
AG Kehl, vom 24.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 338/04

Berücksichtigung des Kindergeldes bei der Bemessung des Streitwerts für die Ehescheidung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.02.2006 - Aktenzeichen 5 WF 31/06

DRsp Nr. 2008/14120

Berücksichtigung des Kindergeldes bei der Bemessung des Streitwerts für die Ehescheidung

1. Bei der Festsetzung des Streitwerts für die Ehescheidung ist zu dem Erwerbseinkommen der Eheleute das Kindergeld für gemeinsame Kinder hinzuzurechnen. 2. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind ist ein Abschlag von 250 Ç vom Nettoeinkommen zu berücksichtigen. In welchem Umfang der zur Leistung von Barunterhalt Verpflichtete seiner Unterhaltspflicht tatsächlich nachkommt , ist unbeachtlich.

Normenkette:

GKG § 48 Abs. 3 S. 1 ;

Gründe:

I. Mit Beschluss vom 24.01.2006 hat das Familiengericht den Streitwert für das Scheidungsverfahren wie folgt festgesetzt:

Ehescheidung: 2.250,00 EUR

Versorgungsausgleich: 1.000,00 EUR

Bei der Festsetzung des Streitwertes orientierte sich das Familiengericht an den Angaben der Parteien zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen, wonach der Antragsgegner ein monatliches Einkommen von 1.000,00 EUR netto erzielt. Die Antragstellerin hat bei Einreichung des Scheidungsantrags Sozialhilfe bezogen. Inzwischen erhält sie Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem 2. Buch Sozialgesetzbuch und Wohngeld. Aus der Ehe der Parteien ist die am 07.05.2001 geborene Tochter Alina hervorgegangen. Alina lebt bei der Antragstellerin. Der Antragsgegner zahlt keinen Kindesunterhalt. Ein Verfahren wegen Trennungs- und Kindesunterhalt ist rechtshängig.