Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Esslingen vom 23.03.2012 - 5 F 8/12 -
abgeändert.
Die Verpflichtung zur Bezahlung monatlicher Raten auf die Verfahrenskosten wird von 115.- € auf
monatlich 15.- €
herabgesetzt.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde des Antragstellers
zurückgewiesen.
Von der Erhebung einer Beschwerdegebühr wird abgesehen.
I. Die Beteiligten sind getrenntlebende Eheleute, das Scheidungsverfahren ist seit Januar 2012 rechtshängig.
Der Antragsteller ist als ... abhängig beschäftigt. Er arbeitete im monatlichen Durchschnitt der Monate November 2010 bis Oktober 2011, für welche Gehaltsbescheinigungen vorliegen, 193 Stunden und erzielt ein durchschnittliches Nettoeinkommen von 2.162.- €. Er bezahlt Kindesunterhalt für 2 Kinder, welche im Haushalt der Antragsgegnerin leben, in Höhe von 712.- €.
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