OLG Köln - Beschluss vom 21.05.2012
4 WF 49/12
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 4; SGB II § 21 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRB 2012, 248
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 19.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 405 F 21/12

Berücksichtigung des Mehrbedarfs für Alleinerziehende bei der Ermittlung des Einkommens im Rahmen der Prozesskostenhilfe

OLG Köln, Beschluss vom 21.05.2012 - Aktenzeichen 4 WF 49/12

DRsp Nr. 2012/10634

Berücksichtigung des Mehrbedarfs für Alleinerziehende bei der Ermittlung des Einkommens im Rahmen der Prozesskostenhilfe

Leistungen, die nach dem SGB II gewährt werden, stellen Einkommen i.S. des § 115 ZPO dar; das gilt auch für solche, die dem Hilfebedürftigen als Alleinerziehendem für einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 3 SGB II pauschal gewährt werden.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bonn vom 19.03.2012 – 405 F 21/12 -, mit welchem ihr für das Sorgerechtsverfahren in erster Instanz nur Verfahrenskostenhilfe unter Ratenzahlungsanordnung bewilligt worden ist, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 4; SGB II § 21 Abs. 3;

Gründe

Die gemäß §§ 76 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2, 567 ff. ZPO entsprechend zulässige – insbesondere frist- und formgerecht eingelegte – sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Familiengericht der Antragstellerin Verfahrenskostenhilfe nur unter Ratenzahlungsanordnung von monatlich 15,00 € bewilligt. Die Antragstellerin wehrt sich zu Unrecht dagegen, dass ihr Leistungen nach dem SGB II als Einkommen zugerechnet werden.