Die Kläger verlangen von der Beklagten Schadensersatz wegen Verletzung der Aufsichtspflicht über deren damals 3 Jahre und sieben Monate alten Sohn.
Die Klägerin zu 2) ist eine Schwester der Beklagten. Am 8. August 1988 mußte die Beklagte eine Stunde früher als gewöhnlich ihre Arbeit antreten. Sie versuchte deshalb, ihren Sohn bei ihrer in der Nähe wohnenden Mutter in Obhut zu geben, nachdem sie eine weitere in der Nachbarschaft wohnende Schwester nicht angetroffen hatte. Nachdem die Beklagte an der Haustür ihrer Mutter geklingelt hatte, ließ sie den Jungen allein dort zurück. Im Laufe des Vormittags begab sich der Sohn der Beklagten dann zu der Wohnung der beiden Kläger. Während seiner dortigen Anwesenheit brannte diese Wohnung vollständig aus. Die jeweils in hälftigem Miteigentum der Kläger stehende Wohnungseinrichtung ist dabei zerstört worden.
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