BGH - Urteil vom 07.01.1992
VI ZR 17/91
Normen:
BGB § 254 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 254 Abs. 1 Miteigentümer 1
BGHR BGB § 254 Abs. 2 Satz 2 Sonderverbindung 1
DB 1992, 571
DRsp I(123)361c
DRsp-ROM Nr. 1993/2876
FamRZ 1992, 785
JuS 1992, 882
MDR 1992, 1035
NJW 1992, 1095
VersR 1992, 455
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Düsseldorf,

Berücksichtigung des Mitverschuldens eines Miteigentümers

BGH, Urteil vom 07.01.1992 - Aktenzeichen VI ZR 17/91

DRsp Nr. 1992/434

Berücksichtigung des Mitverschuldens eines Miteigentümers

»Der Schadensersatzanspruch von Miteigentümern wegen Beschädigung von Sachen, die in ihrem gemeinsamen Eigentum stehen, mindert sich regelmäßig auch dann, wenn nur einem der Miteigentümer ein Mitverschulden bei der Beschädigung zur Last fällt.«

Normenkette:

BGB § 254 ;

Tatbestand:

Die Kläger verlangen von der Beklagten Schadensersatz wegen Verletzung der Aufsichtspflicht über deren damals 3 Jahre und sieben Monate alten Sohn.

Die Klägerin zu 2) ist eine Schwester der Beklagten. Am 8. August 1988 mußte die Beklagte eine Stunde früher als gewöhnlich ihre Arbeit antreten. Sie versuchte deshalb, ihren Sohn bei ihrer in der Nähe wohnenden Mutter in Obhut zu geben, nachdem sie eine weitere in der Nachbarschaft wohnende Schwester nicht angetroffen hatte. Nachdem die Beklagte an der Haustür ihrer Mutter geklingelt hatte, ließ sie den Jungen allein dort zurück. Im Laufe des Vormittags begab sich der Sohn der Beklagten dann zu der Wohnung der beiden Kläger. Während seiner dortigen Anwesenheit brannte diese Wohnung vollständig aus. Die jeweils in hälftigem Miteigentum der Kläger stehende Wohnungseinrichtung ist dabei zerstört worden.