Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 15. Januar 2018 wird, soweit ihr nicht durch Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 15. Januar 2019 teilweise abgeholfen worden ist, zurückgewiesen.
1. Der Antragsteller wendet sich gegen die im Verfahrenskostenhilfeüberprüfungsverfahren erfolgte Anordnung von Ratenzahlungen.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Vorlagebeschluss vom 15. Januar 2019 teilweise abgeholfen, auf die Gründe dieses und des angefochtenen Beschlusses wird Bezug genommen.
2. Die nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist, soweit das Amtsgericht ihr nicht abgeholfen hat, unbegründet.
Zur Begründung kann auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen und der Teilabhilfeentscheidung Bezug genommen werden, die auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens keiner wesentlichen Ergänzung bedürfen.
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