OLG Brandenburg - Beschluss vom 01.02.2019
13 WF 13/19
Normen:
ZPO § 115 Abs. 3;
Fundstellen:
FuR 2019, 476
Vorinstanzen:
AG Nauen, vom 15.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 34/15

Berücksichtigung des Rückkaufwerts einer Kapitallebensversicherung bei der Ermittlung des für die Prozessführung einzusetzenden Einkommens und Vermögens

OLG Brandenburg, Beschluss vom 01.02.2019 - Aktenzeichen 13 WF 13/19

DRsp Nr. 2019/4549

Berücksichtigung des Rückkaufwerts einer Kapitallebensversicherung bei der Ermittlung des für die Prozessführung einzusetzenden Einkommens und Vermögens

Der Rückkaufwert einer Kapitallebensversicherung zählt grundsätzlich zum verwertbaren Vermögen i.S. von § 115 Abs. 3 ZPO, das einzusetzen ist, soweit es das sog. Schonvermögen in Höhe von 5.000 EUR i.S. von § 90 SGB XII übersteigt.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 15. Januar 2018 wird, soweit ihr nicht durch Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 15. Januar 2019 teilweise abgeholfen worden ist, zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 3;

Gründe:

1. Der Antragsteller wendet sich gegen die im Verfahrenskostenhilfeüberprüfungsverfahren erfolgte Anordnung von Ratenzahlungen.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Vorlagebeschluss vom 15. Januar 2019 teilweise abgeholfen, auf die Gründe dieses und des angefochtenen Beschlusses wird Bezug genommen.

2. Die nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist, soweit das Amtsgericht ihr nicht abgeholfen hat, unbegründet.

Zur Begründung kann auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen und der Teilabhilfeentscheidung Bezug genommen werden, die auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens keiner wesentlichen Ergänzung bedürfen.