Die Beschwerde hat teilweise Erfolg und führt dazu, dass dem Antragsteller ratenfreie Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Abänderungsklage zu bewilligen ist, soweit er eine Herabsetzung des geschuldeten Unterhalts von bisher 918,06 DM auf 702,64 DM beantragt.
Nur in diesem Umfang hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).
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