OLG Koblenz - Beschluß vom 30.11.1999
9 WF 620/99
Normen:
BGB § 1578 Abs. 1 § 1581 S. 1 ; ZPO § 323 ;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2000, 391

Berücksichtigung des Unterhaltsbedarfs von Kindern aus zweiter Ehe beim Ehegattenunterhalt

OLG Koblenz, Beschluß vom 30.11.1999 - Aktenzeichen 9 WF 620/99

DRsp Nr. 2000/8963

Berücksichtigung des Unterhaltsbedarfs von Kindern aus zweiter Ehe beim Ehegattenunterhalt

»Zur Frage der Begrenzung des eheangemessenen Unterhalts im Abänderungsverfahren nach Billigkeitserwägungen gem. § 1581 Satz 1 BGB, wenn dem Unterhaltspflichtigen wegen des Unterhaltsbedarfs seiner aus zweiter Ehe hervorgegangenen Kinder bei Zahlung des titulierten Ehegattenunterhalts weniger als seinem geschiedenen Ehegatten verbleibt.«

Normenkette:

BGB § 1578 Abs. 1 § 1581 S. 1 ; ZPO § 323 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat teilweise Erfolg und führt dazu, dass dem Antragsteller ratenfreie Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Abänderungsklage zu bewilligen ist, soweit er eine Herabsetzung des geschuldeten Unterhalts von bisher 918,06 DM auf 702,64 DM beantragt.

Nur in diesem Umfang hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).