Auf die Beschwerde der Antragsteller, die im Übrigen zurückgewiesen wird, wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremen vom 08.05.2013 betreffend die Festsetzung des Verfahrenswerts dahingehend abgeändert, dass der Verfahrenswert auf € 32.769,00 festgesetzt wird.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 59 Abs. 3 FamGKG).
Die gemäß § 59 Abs. 1 S. 1 FamGKG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Familiengerichts vom 08.05.2013, mit dem dieses den Verfahrenswert auf € 42.025,42 festgesetzt hat, ist überwiegend begründet. Der Verfahrenswert beträgt - ohne dass sich dies gebührenrechtlich auswirkt - allerdings € 32.769,00 und nicht - wie die Antragsteller geltend machen - lediglich € 32.497,86.
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