OLG Bremen - Beschluss vom 18.06.2013
5 UF 64/13
Normen:
FamGKG § 34 S. 1; FamGKG § 38; FamGKG § 51 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 08.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 61 F 2033/11

Berücksichtigung des Unterhaltsrückstandes bei der Berechnung des Verfahrenswerts einer Unterhalts-Stufenklage

OLG Bremen, Beschluss vom 18.06.2013 - Aktenzeichen 5 UF 64/13

DRsp Nr. 2014/1406

Berücksichtigung des Unterhaltsrückstandes bei der Berechnung des Verfahrenswerts einer Unterhalts-Stufenklage

Für die Berechnung des Verfahrenswertes in Unterhaltssachen ist der Unterhaltsrückstand zum Zeitpunkt der den jeweiligen Verfahrensgegenstand betreffenden ersten Antragstellung maßgebend, bei einer Stufenklage also der Unterhaltsrückstand zum Zeitpunkt der Einreichung des Auskunftsantrags und nicht zum Zeitpunkt der Bezifferung des Antrags.

Auf die Beschwerde der Antragsteller, die im Übrigen zurückgewiesen wird, wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremen vom 08.05.2013 betreffend die Festsetzung des Verfahrenswerts dahingehend abgeändert, dass der Verfahrenswert auf € 32.769,00 festgesetzt wird.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 59 Abs. 3 FamGKG).

Normenkette:

FamGKG § 34 S. 1; FamGKG § 38; FamGKG § 51 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

Die gemäß § 59 Abs. 1 S. 1 FamGKG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Familiengerichts vom 08.05.2013, mit dem dieses den Verfahrenswert auf € 42.025,42 festgesetzt hat, ist überwiegend begründet. Der Verfahrenswert beträgt - ohne dass sich dies gebührenrechtlich auswirkt - allerdings € 32.769,00 und nicht - wie die Antragsteller geltend machen - lediglich € 32.497,86.