OLG Brandenburg - Beschluss vom 07.06.2013
3 WF 107/12
Normen:
FamGKG § 43;
Vorinstanzen:
AG Luckenwalde, - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 273/11

Berücksichtigung des Vermögens bei der Bemessung des Verfahrenswerts für ein Scheidungsverfahren

OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.06.2013 - Aktenzeichen 3 WF 107/12

DRsp Nr. 2014/5751

Berücksichtigung des Vermögens bei der Bemessung des Verfahrenswerts für ein Scheidungsverfahren

Bei der Bemessung des Verfahrenswertes für das Scheidungsverfahren kann Vermögen zu berücksichtigen sein. Auch soweit es Grundeigentum betrifft, kommt eine Heranziehung im Rahmen von § 43 Abs. 1 FamGKG grundsätzlich in Betracht. Auf dem Vermögen lastende Schulden (z.B. Grundpfandrechte) sind aber in ihrer tatsächlichen Höhe abzuziehen.

Die angefochtene Wertfestsetzung wird abgeändert.

Der Wert für das Scheidungsverfahren wird anderweitig auf 7.800 € festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamGKG § 43;

Gründe:

Die gemäß § 59 Abs. 1 FamGKG zulässige Beschwerde ist begründet. Der Wert für das Scheidungsverfahren ist nicht, wie vom Amtsgericht angenommen, auf 15.000 €, sondern lediglich auf 7.800 € festzusetzen.