OLG Köln - Beschluss vom 17.07.2017
25 WF 140/17
Normen:
FamGKG § 43 Abs. 1; FamGKG § 43 Abs. 2; FamGKG § 50 Abs. 1; FamGKG § 50 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 05.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 318 F 178/16
AG Köln, vom 13.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 318 F 178/16

Berücksichtigung des Vermögens der Eheleute bei der Bemessung des Gegenstandswerts einer Ehesache

OLG Köln, Beschluss vom 17.07.2017 - Aktenzeichen 25 WF 140/17

DRsp Nr. 2020/14452

Berücksichtigung des Vermögens der Eheleute bei der Bemessung des Gegenstandswerts einer Ehesache

1. Es ist verfassungsrechtlich geboten, neben dem nach § 43 Abs. 2 FamGKG heranzuziehenden Nettoeinkommen der Eheleute bei der Bemessung des Gegenstandswerts des Scheidungsverfahrens auch ein vorhandenes Immobilienvermögen mit 5 % des Wertes zu berücksichtigen. 2. Ein Freibetrag ist nicht abzuziehen.

Tenor

Auf die Beschwerden des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 27. April 2017 sowie des Antragstellers vom 27. Juni 2017 wird der Verfahrenswert für das Verfahren in Abänderung der Beschlüsse des Amtsgerichts vom 5. April 2017 und vom 13. Juni 2017 (318 F 178/16) unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel wie folgt festgesetzt:

Wert für die Ehesache: 79.619,75 €
Wert für den Versorgungsausgleich: 29.619,75 €
insgesamt: 109.239,50 €

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamGKG § 43 Abs. 1; FamGKG § 43 Abs. 2; FamGKG § 50 Abs. 1; FamGKG § 50 Abs. 3;

Gründe

I.