OLG Hamm - Urteil vom 15.01.2009
1 UF 119/07
Normen:
BGB § 1372;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 2009, 540
Vorinstanzen:
AG Halle, vom 03.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen F 175/99

Berücksichtigung des Wertes des Anteils eines Ehegatten an einer zahnärztlichen Gemeinschaftspraxis beim Zugewinnausgleich

OLG Hamm, Urteil vom 15.01.2009 - Aktenzeichen 1 UF 119/07

DRsp Nr. 2009/5453

Berücksichtigung des Wertes des Anteils eines Ehegatten an einer zahnärztlichen Gemeinschaftspraxis beim Zugewinnausgleich

1. Der Wert des Anteils eines Zahnarztes an einer Gemeinschaftspraxis ist auch dann in den Zugewinnausgleich einzustellen, wenn hieraus der nacheheliche Unterhalt zu finanzieren ist. 2. Zur Bewertung eines Praxisanteils im Einzelfall.

Tenor:

Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 3.5.2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Halle abgeändert.

Der Antragsgegner wird verurteilt, an die Antragstellerin nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 3.9.2003 zu zahlen. Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits - Folgesache Zugewinnausgleich - werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Antragsteller wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von abzuwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.

A. Endvermögen Antragsteller|

I. positives Vermögen|

1. hälftiges Hausgrundstück L|675.000,00 DM

2. hälftiger Wert Zahnarztpraxis|0,00 DM

3. Anwartsch. Versorgungswerk|224.629,00 DM

4. O LV Vertrags-Nr. ...977|8.159,07 DM