OLG Hamm - Beschluss vom 11.09.2013
2 WF 145/13
Normen:
§§ 114, 115 ZPO; § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II, § 90 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 5,; Abs. 3 Satz 1 SGB XII;
Fundstellen:
FuR 2014, 3
FuR 2014, 672
Vorinstanzen:
AG Essen, vom 12.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 106 F 138/13

Berücksichtigung des Werts eines Pkw im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe

OLG Hamm, Beschluss vom 11.09.2013 - Aktenzeichen 2 WF 145/13

DRsp Nr. 2013/22724

Berücksichtigung des Werts eines Pkw im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe

1. Ein im Eigentum des Antragstellers stehender Personenkraftwagen ist bei Beurteilung eines Antrags auf Verfahrenskostenhilfe als einzusetzendes Vermögen im Sinne des § 115 Abs. 2 ZPO anzusehen, soweit nicht Anhaltspunkte für dessen Unverwertbarkeit nach § 90 Abs. 2, 3 SGB XII vorliegen oder eine Verwertung aus anderen Gründen unzumutbar ist.2. Die Veräußerung eines Personenkraftwagens stellt dann eine Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 SGB XII dar, wenn der Antragsteller aufgrund von Erkrankungen spezielle Mobilitätsbedürfnisse hat und daher nicht generell auf die Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs verwiesen werden kann. Zur Beantwortung der Frage, bis zu welcher Ausstattung bzw. Wertgrenze die Haltung eines Kraftfahrzeugs anerkennungsfähig ist, ist der unbestimmte Begriff der Angemessenheit in § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II heranzuziehen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 04.07.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Essen vom 12.06.2013 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

§§ 114, 115 ZPO; § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II, § 90 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 5,; Abs. 3 Satz 1 SGB XII;

Gründe

I.

Die Beteiligten sind rechtskräftig sei dem 10.07.2008 geschiedene Eheleute.