Berücksichtigung des Wohnvorteils bei Bemessung des Kindesunterhalts
OLG Thüringen, Beschluss vom 24.08.2005 - Aktenzeichen 1 UF 139/05
DRsp Nr. 2007/5531
Berücksichtigung des Wohnvorteils bei Bemessung des Kindesunterhalts
»1. Der (Wohn-)Vorteil (BGH, NJW 2000, 2349 = NZM 2000, 778 = FamRZ 2000, 950), der mit dem "mietfreien" Wohnen in einem eigenen Haus oder einer eigenen Wohnung verbunden ist, ist nach den tatsächlichen Verhältnissen und nicht nach einem pauschalen "Drittelwert" (-obergrenze) zu ermitteln.2. Als Wohnvorteil, das heißt als Vorteil "mietfreien Wohnens im eigenen Haus", wirkt sich für einen Ehegatten in einer Situation, wenn und soweit er das Haus nicht mehr in vollem Umfange nutzt und bewohnt, nur derjenige Vorteil aus, der dem Umfang seiner tatsächlichen Nutzung entspricht.3. Der darüber hinausgehende Wert ist als allgemeiner Vermögenswert zu behandeln, hinsichtlich dessen den Ehegatten unterhaltsrechtlich die Obliegenheit zu möglichst ertragreicher Nutzung oder Verwertung trifft (Vermietung einzelner Teile oder des gesamten Hauses, im Einzelfall sogar Veräußerung).
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" abrufen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.