OLG Thüringen - Beschluss vom 24.08.2005
1 UF 139/05
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 § 1606 Abs. 3 S. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 567
NJW 2006, 1745
NJW-RR 2006, 507
NZM 2006, 396
OLGReport-Thüringen 2006, 218

Berücksichtigung des Wohnvorteils bei Bemessung des Kindesunterhalts

OLG Thüringen, Beschluss vom 24.08.2005 - Aktenzeichen 1 UF 139/05

DRsp Nr. 2007/5531

Berücksichtigung des Wohnvorteils bei Bemessung des Kindesunterhalts

»1. Der (Wohn-)Vorteil (BGH, NJW 2000, 2349 = NZM 2000, 778 = FamRZ 2000, 950), der mit dem "mietfreien" Wohnen in einem eigenen Haus oder einer eigenen Wohnung verbunden ist, ist nach den tatsächlichen Verhältnissen und nicht nach einem pauschalen "Drittelwert" (-obergrenze) zu ermitteln. 2. Als Wohnvorteil, das heißt als Vorteil "mietfreien Wohnens im eigenen Haus", wirkt sich für einen Ehegatten in einer Situation, wenn und soweit er das Haus nicht mehr in vollem Umfange nutzt und bewohnt, nur derjenige Vorteil aus, der dem Umfang seiner tatsächlichen Nutzung entspricht. 3. Der darüber hinausgehende Wert ist als allgemeiner Vermögenswert zu behandeln, hinsichtlich dessen den Ehegatten unterhaltsrechtlich die Obliegenheit zu möglichst ertragreicher Nutzung oder Verwertung trifft (Vermietung einzelner Teile oder des gesamten Hauses, im Einzelfall sogar Veräußerung).