Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Minden vom 1.3.2011 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1.Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller aus übergegangenem Recht
a.für das am ####1996 geborene Kind A und für den Zeitraum Februar 2009 bis einschließlich April 2012,
b.für das am ####1998 geborene Kind B und für den Zeitraum August 2009 bis einschließlich April 2012 sowie
c.für das am ####2006 geborene Kind C und für den Zeitraum Februar 2009 bis einschließlich April 2012
rückständigen Kindesunterhalt in Höhe von insgesamt 6.975 € zu zahlen nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz
aus 2.526 € seit dem 25.6.2010,
2. a. b. c. 3.
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