OLG Hamm - Beschluss vom 24.05.2012
1 UF 97/11
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Minden, vom 01.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 30 F 95/10

Berücksichtigung des Wohnwerts einer eigengenutzten Immobilie im Rahmen des Kindesunterhalts

OLG Hamm, Beschluss vom 24.05.2012 - Aktenzeichen 1 UF 97/11

DRsp Nr. 2014/8227

Berücksichtigung des Wohnwerts einer eigengenutzten Immobilie im Rahmen des Kindesunterhalts

Die Kriterien für die Bemessung des Wohnwerts einer eigen genutzten Immobilie während der Trennungszeit (vgl. dazu BGH - XII ZR 22/06 - 05.03.2008) sind auch für den Kindesunterhalt analog anzuwenden. Allerdings sind die vorhandenen Verbindlichkeiten einschließlich der Finanzierungslasten für die Immobilie einer strengeren Bewertung im Lichte der Kriterien des § 1603 Abs. 2 BGB zu unterziehen, ohne ihre Berücksichtigung gänzlich auszuschließen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Minden vom 1.3.2011 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller aus übergegangenem Recht

a.

für das am ####1996 geborene Kind A und für den Zeitraum Februar 2009 bis einschließlich April 2012,

b.

für das am ####1998 geborene Kind B und für den Zeitraum August 2009 bis einschließlich April 2012 sowie

c.

für das am ####2006 geborene Kind C und für den Zeitraum Februar 2009 bis einschließlich April 2012

rückständigen Kindesunterhalt in Höhe von insgesamt 6.975 € zu zahlen nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz

aus 2.526 € seit dem 25.6.2010,

2. a. b. c. 3.