OLG München - Beschluß vom 03.06.1996
12 WF 802/96
Normen:
BGB § 1573 Abs. 2 § 1577 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 425
Vorinstanzen:
3 F 792/95 AG Rosenheim,,

Berücksichtigung des Wohnwerts in der Wohnung des Unterhaltsberechtigten sowie des Unterhaltsverpflichteten; Voraussetzungen des Aufstockungsunterhalts

OLG München, Beschluß vom 03.06.1996 - Aktenzeichen 12 WF 802/96

DRsp Nr. 1997/5585

Berücksichtigung des Wohnwerts in der Wohnung des Unterhaltsberechtigten sowie des Unterhaltsverpflichteten; Voraussetzungen des Aufstockungsunterhalts

1. Bei einem nichtprägenden Wohnwert der Unterhaltsberechtigten sind darauf lastende Verbindlichkeiten nicht zu berücksichtigen, da der Unterhalt nicht dazu dient, Schulden und Vermögensbildung des Bedürftigen zu finanzieren (BGH FamRZ 1992, 423, 424; Wendl/Gerhardt, Das Unterhaltsrecht in der familiengerichtlichen Praxis, 3. Aufl., 1995, § 1 Rz. 250).2. Ein nichtprägender Wohnwert des Unterhaltsverpflichteten spielt nur bei dessen Leistungsfähigkeit, nicht aber bei der Bedarfsermittlung eine Rolle.3. Ein Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB kann im Hinblick auf den Grundsatz der Eigenverantwortung nicht bei jeder Einkommensdifferenz angesetzt werden, sondern geringfügige Einkommensunterschiede sind zu vernachlässigen (Wendl/Pauling, Das Unterhaltsrecht in der familiengerichtlichen Praxis, 3. Aufl., 1995, § 4 Rz. 128). 4. Ein Aufstockungsunterhalt unter DM 100 monatlich ist grundsätzlich nicht zuzusprechen.

Normenkette:

BGB § 1573 Abs. 2 § 1577 Abs. 1 ;

Gründe: