BayObLG - Beschluß vom 28.04.1994
3Z BR 25/94
Normen:
BGB § 1897 Abs. 1, 4, § 1908b Abs. 1, 3 ; FGG § 27 ;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 1353

Berücksichtigung des Wunsches des Betroffenen bei der Bestellung eines Betreuers

BayObLG, Beschluß vom 28.04.1994 - Aktenzeichen 3Z BR 25/94

DRsp Nr. 1995/1302

Berücksichtigung des Wunsches des Betroffenen bei der Bestellung eines Betreuers

»1. Zu den Begriffen der Eignung und des wichtigen Grundes i. S. von § 1908b Abs. 1 BGB 2. § 1908b Abs. 3 BGB räumt dem Tatsachengericht bei der Frage der Entlassung des Betreuers auf Vorschlag des Betreuten ein Ermessen ein; dieses kann in der Rechtsbeschwerde nur beschränkt nachgeprüft werden. 3. Der Wunsch des Betroffenen ist auch bei Ausübung des Ermessens im Rahmen von § 1908b Abs. 3 BGB zu berücksichtigen. Dabei ist die Frage der Geschäftsfähigkeit des Betreuten nicht zu berücksichtigen. Ergibt sich aber im Einzelfall, daß der Betreute auf Grund seiner Erkrankung oder Behinderung besonders leicht zu beeinflussen ist, dann kann der Wunsch unberücksichtigt bleiben, wenn der Einfluß eines Dritten festgestellt ist und der den Einfluß ausübende Dritte ein erhebliches wirtschaftliches Interesse am Wechsel des Betreuers hat. 4. Es stellt auch keine Fehlausübung des Ermessens im Rahmen von § 1908b Abs. 3 BGB dar, wenn das Tatsachengericht entscheidend berücksichtigt, daß ein begonnener schwieriger Zivilprozeß zweckmäßig durch den bisherigen Betreuer zu Ende geführt wird.«

Normenkette:

BGB § 1897 Abs. 1, 4, § 1908b Abs. 1, 3 ; FGG § 27 ;

Hinweise: