OLG Bremen - Beschluss vom 07.11.2016
4 UF 60/16
Normen:
VersAusglG § 1; VersAusglG § 10; VersAusglG § 13; VersAusglG § 18 Abs. 2; VersAusglG § 18 Abs. 3; SGB IV § 18; FamFG § 58;
Vorinstanzen:
AG Bremerhaven, vom 14.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 154 F 721/15

Berücksichtigung des zusätzlichen Verwaltungsaufwandes aufgrund der Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich eines geringfügigen Anrechts i.S. von § 18 Abs. 2 VersAusglG

OLG Bremen, Beschluss vom 07.11.2016 - Aktenzeichen 4 UF 60/16

DRsp Nr. 2016/18811

Berücksichtigung des zusätzlichen Verwaltungsaufwandes aufgrund der Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich eines geringfügigen Anrechts i.S. von § 18 Abs. 2 VersAusglG

Macht der Versorgungsträger, der gegen den Ausgleich eines zu Gunsten eines Ehegatten bei ihm bestehenden geringfügigen Anrechts i.S.d. § 18 Abs. 2 VersAusglG Beschwerde eingelegt hat, Teilungskosten von insgesamt € 250,00 geltend und legt er nicht weiter dar, dass hierdurch der bei ihm durch die interne Teilung entstehende Verwaltungsaufwand nicht abgedeckt sei, kann kein erhöhter Verwaltungsaufwand in die nach § 18 Abs. 2 VersAusglG anzustellende Ermessensabwägung eingestellt werden. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der zusätzliche Verwaltungsaufwand durch die beanspruchten Teilungskosten (§ 13 VersAusglG) ausgeglichen wird.

1. Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 3 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremerhaven vom 14.3.2016 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die weitere Beteiligte zu 3.

3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 € festgesetzt.

Normenkette:

VersAusglG § 1; VersAusglG § 10; VersAusglG § 13; VersAusglG § 18 Abs. 2; VersAusglG § 18 Abs. 3; SGB IV § 18; FamFG § 58;

Gründe:

I.