1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird Ziffer 4. des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - in Neunkirchen vom 30. September 2011 - 17 F 262/09 S - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin für den Zeitraum vom 17. Februar bis zum 30. Juni 2012 nachehelichen Unterhalt von insgesamt 3.514,14 EUR und ab Juli 2012 monatlich im Voraus, spätestens bis zum 3. Werktag eines Monats, solchen von 790 EUR zu zahlen.
2. Die Kosten beider Rechtszüge werden gegeneinander aufgehoben.
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